Laut einem aktuellen Gerichtsurteil dürfen diesen Eingriff in Deutschland nur Ärzte durchführen.
Kosmetikerinnen
Kosmetikerinnen dürfen weder in Deutschland noch in der Schweiz mit BTX® oder Hyaluronsäure behandeln. Eine angebliche Zusatzausbildung für Kosmetikerinnen gibt es weder in Deutschland noch in der Schweiz. Selbst medizinische Fachkräfte dürfen nur unter Aufsicht eines Arztes Medikamente verabreichen bzw. in den Körper einbringen, die dort nicht länger als 3 Wochen verbleiben können. Dies trifft weder bei BTX® noch bei Hyaluronsäure zu, denn diese Behandlungen hallten ja bis zu einem Jahr.
Heilpraktiker
Zugelassene Heilpraktiker dürfen mit Hyaluronsäure behandeln – nicht jedoch mit BTX®. Hierbei ist jedoch wichtig zu wissen, dass ein Heilpraktiker bei dieser Behandlung nicht abgesichert ist. Versicherungen übernehmen lediglich bei ausgebildeten Chirurgen das Risiko. Die normale Haftpflichtversicherung des Heilpraktikers tritt hier leider nicht ein. Ohne Zulassung ärztliche Behandlungen und Eingriffe in den Körper vorzunehmen, stellt den Tatbestand einer Körperverletzung dar und ist in rechtlichem Sinne eine Straftat!
Risiken
Da die Risiken bei falscher Behandlung nicht zu unterschätzen sind (zum Beispiel kann es zum Absterben diverser Hautpartien kommen), ist es wichtig für so einen “angeblich kleinen” Eingriff den richtigen Behandler zu wählen. Dieser muss in der Lage sein, eventuelle Komplikationen sofort zu erkennen und richtig und rechtzeitig zu behandeln.
Eine ganze Reihe von Zahnärzten führt Faltenunterspritzungen im Gesichts- und Halsbereich durch. Zur Rechtfertigung wird angeführt, dass diese Körperregionen in unmittelbarer Beziehung zum Zahn‑, Mund- und Kieferbereich stünden und beispielsweise bei CMD-Behandlungen zumindest indirekt auch Muskeln im Kopf- und Halsbereich (bisweilen sogar in noch weiter entfernten Regionen) beeinflusst werden und dass im Zahnmedizinstudium der gesamte Kopf- und Halsbereich gelehrt würde. Eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG), Beschluss vom 17.01.2014 (Az.: 3 B 48.13), hat nun Klarheit in dieser Frage geschaffen: Zahnärzte, die keine sonstigen Qualifikationen haben, dürfen keine Faltenunterspritzungen durchführen.
Das oberste deutsche Verwaltungsgericht führt dazu aus, dass Faltenunterspritzungen keine Ausübung der Zahnheilkunde seien, da sie nicht den erforderlichen Bezug zum Bereich der Zähne, des Mundes und der Kiefer aufweisen würden. Vielmehr gehe es um die Behandlung der Gesichtshaut und der Haut des Halses. Hierfür seien Zahnärzte nicht qualifiziert, auch wenn im Zahnmedizinstudium Dermatologie gelehrt werde. Schließlich werde auch die Innere Medizin gelehrt, ohne dass deshalb Zahnärzte in diesem Bereich tätig werden dürften. Das BVerwG machte deutlich, dass auch aus der EU-Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl Nr. L 255 vom 30.09.2005, S. 22) keine andere Entscheidung folge, wie die klagende Zahnärztin vorgetragen hatte. Die Vorinstanzen hätten zutreffend ausgeführt, dass der Begriff der zahnärztlichen Tätigkeit nach Art. 36 der Richtlinie ersichtlich keine Verrichtungen umfasse, die nicht der Behandlung von Anomalien und Krankheiten der Zähne, des Mundes und der Kiefer dienen.
Herausgeber: Bezirkszahnärztekammer Freiburg, Merzhauser Str. 114–116, 79100 Freiburg
Telefon: 0761/4506–311; Fax: 0761/4506–450; [email protected]
BZK-RS 6/2014 vom 24.09.2014 Seite 5+6
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